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DeutschBGB 2185 Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht , so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen , die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat , Ersatz nach den Vorschriften verlangen , die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten .