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Satz
BGB 2185 Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht , so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen , die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat , Ersatz nach den Vorschriften verlangen , die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2185
Ist
eine
bestimmte
zur
Erbschaft
gehörende
Sache
vermacht
,
so
kann
der
Beschwerte
für
die
nach
dem
Erbfall
auf
die
Sache
gemachten
Verwendungen
sowie
für
Aufwendungen
,
die
er
nach
dem
Erbfall
zur
Bestreitung
von
Lasten
der
Sache
gemacht
hat
,
Ersatz
nach
den
Vorschriften
verlangen
,
die
für
das
Verhältnis
zwischen
dem
Besitzer
und
dem
Eigentümer
gelten
.