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Satz
BGB 2184 Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben . Für Nutzungen , die nicht zu den Früchten gehören , hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2184
Ist
ein
bestimmter
zur
Erbschaft
gehörender
Gegenstand
vermacht
,
so
hat
der
Beschwerte
dem
Vermächtnisnehmer
auch
die
seit
dem
Anfall
des
Vermächtnisses
gezogenen
Früchte
sowie
das
sonst
auf
Grund
des
vermachten
Rechts
Erlangte
herauszugeben
.
Für
Nutzungen
,
die
nicht
zu
den
Früchten
gehören
,
hat
der
Beschwerte
nicht
Ersatz
zu
leisten
.