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Satz
BGB 2178 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt , im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2178
Ist
der
Bedachte
zur
Zeit
des
Erbfalls
noch
nicht
gezeugt
oder
wird
seine
Persönlichkeit
durch
ein
erst
nach
dem
Erbfall
eintretendes
Ereignis
bestimmt
,
so
erfolgt
der
Anfall
des
Vermächtnisses
im
ersteren
Falle
mit
der
Geburt
,
im
letzteren
Falle
mit
dem
Eintritt
des
Ereignisses
.