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Satz
BGB 2177 Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2177
Ist
das
Vermächtnis
unter
einer
aufschiebenden
Bedingung
oder
unter
Bestimmung
eines
Anfangstermins
angeordnet
und
tritt
die
Bedingung
oder
der
Termin
erst
nach
dem
Erbfall
ein
,
so
erfolgt
der
Anfall
des
Vermächtnisses
mit
dem
Eintritt
der
Bedingung
oder
des
Termins
.