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Satz
BGB 2176 Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt , unbeschadet des Rechts , das Vermächtnis auszuschlagen , zur Entstehung ( Anfall des Vermächtnisses ) mit dem Erbfall .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2176
Die
Forderung
des
Vermächtnisnehmers
kommt
,
unbeschadet
des
Rechts
,
das
Vermächtnis
auszuschlagen
,
zur
Entstehung
(
Anfall
des
Vermächtnisses
)
mit
dem
Erbfall
.