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Satz
BGB 2175 Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht , mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2175
Hat
der
Erblasser
eine
ihm
gegen
den
Erben
zustehende
Forderung
oder
hat
er
ein
Recht
vermacht
,
mit
dem
eine
Sache
oder
ein
Recht
des
Erben
belastet
ist
,
so
gelten
die
infolge
des
Erbfalls
durch
Vereinigung
von
Recht
und
Verbindlichkeit
oder
von
Recht
und
Belastung
erloschenen
Rechtsverhältnisse
in
Ansehung
des
Vermächtnisses
als
nicht
erloschen
.