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Satz
BGB 2173 Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht , so ist , wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist , im Zweifel anzunehmen , dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll . War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet , so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht , auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2173
Hat
der
Erblasser
eine
ihm
zustehende
Forderung
vermacht
,
so
ist
,
wenn
vor
dem
Erbfall
die
Leistung
erfolgt
und
der
geleistete
Gegenstand
noch
in
der
Erbschaft
vorhanden
ist
,
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
dem
Bedachten
dieser
Gegenstand
zugewendet
sein
soll
.
War
die
Forderung
auf
die
Zahlung
einer
Geldsumme
gerichtet
,
so
gilt
im
Zweifel
die
entsprechende
Geldsumme
als
vermacht
,
auch
wenn
sich
eine
solche
in
der
Erbschaft
nicht
vorfindet
.