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Satz
BGB 2172. 2 Ist die Verbindung , Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben , so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht ; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu , so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht . Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs . 3.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2172. 2
Ist
die
Verbindung
,
Vermischung
oder
Vermengung
durch
einen
anderen
als
den
Erblasser
erfolgt
und
hat
der
Erblasser
dadurch
Miteigentum
erworben
,
so
gilt
im
Zweifel
das
Miteigentum
als
vermacht
;
steht
dem
Erblasser
ein
Recht
zur
Wegnahme
der
verbundenen
Sache
zu
,
so
gilt
im
Zweifel
dieses
Recht
als
vermacht
.
Im
Falle
der
Verarbeitung
oder
Umbildung
durch
einen
anderen
als
den
Erblasser
bewendet
es
bei
der
Vorschrift
des
§ 2169
Abs
. 3.
Englisch
BGB 2172. 2 Where the combination , intermixture or mingling is carried out by a person other than the testator and where the testator has acquired co-ownership in this way , co-ownership is , in case of doubt , deemed to be bequeathed ; if the testator is entitled to a right to take away the combined thing , this right is , in case of doubt , deemed to be bequeathed . In the case of processing or transformation by a person other than the testator , the provision of section 2169 ( 3 ) remains applicable .