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Satz
BGB 2172. 1 Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich , wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden , vermischt oder vermengt worden ist , dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist , oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist , dass nach § 950 derjenige , welcher die neue Sache hergestellt hat , Eigentümer geworden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2172. 1
Die
Leistung
einer
vermachten
Sache
gilt
auch
dann
als
unmöglich
,
wenn
die
Sache
mit
einer
anderen
Sache
in
solcher
Weise
verbunden
,
vermischt
oder
vermengt
worden
ist
,
dass
nach
den
§§ 946
bis
948
das
Eigentum
an
der
anderen
Sache
sich
auf
sie
erstreckt
oder
Miteigentum
eingetreten
ist
,
oder
wenn
sie
in
solcher
Weise
verarbeitet
oder
umgebildet
worden
ist
,
dass
nach
§ 950
derjenige
,
welcher
die
neue
Sache
hergestellt
hat
,
Eigentümer
geworden
ist
.
Englisch
BGB 2172. 1 The delivery of a bequeathed thing is also deemed to be impossible if the thing is combined , intermixed or mingled with another thing in such a way that pursuant to sections 946 to 948 the ownership of the other thing extends to it , or co-ownership has arisen , or if it has been processed or transformed in such a manner that pursuant to section 950 the person who produced the new thing has become the owner .