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Satz
BGB 2168. 2 Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet , so finden , wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist , die Vorschriften des § 2166 Abs . 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2168. 2
Ist
neben
dem
vermachten
Grundstück
ein
nicht
zur
Erbschaft
gehörendes
Grundstück
mit
einer
Gesamtgrundschuld
oder
einer
Gesamtrentenschuld
belastet
,
so
finden
,
wenn
der
Erblasser
zur
Zeit
des
Erbfalls
gegenüber
dem
Eigentümer
des
anderen
Grundstücks
oder
einem
Rechtsvorgänger
des
Eigentümers
zur
Befriedigung
des
Gläubigers
verpflichtet
ist
,
die
Vorschriften
des
§ 2166
Abs
. 1
und
des
§ 2167
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 2168. 2 Where , in addition to the bequeathed plot of land , a plot of land not belonging to the inheritance is encumbered with a blanket land charge or blanket annuity land charge , the provisions of section 2166 ( 1 ) and of section 2167 apply with the necessary modifications , if at the time of the devolution of the inheritance the testator is obliged , in relation to the owner of the other plot of land , or a predecessor in title of the owner , to satisfy the creditor .