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Satz
BGB 2168. 1 Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2168. 1
Besteht
an
mehreren
zur
Erbschaft
gehörenden
Grundstücken
eine
Gesamtgrundschuld
oder
eine
Gesamtrentenschuld
und
ist
eines
dieser
Grundstücke
vermacht
,
so
ist
der
Vermächtnisnehmer
im
Zweifel
dem
Erben
gegenüber
zur
Befriedigung
des
Gläubigers
in
Höhe
des
Teils
der
Grundschuld
oder
der
Rentenschuld
verpflichtet
,
der
dem
Verhältnis
des
Wertes
des
vermachten
Grundstücks
zu
dem
Wert
der
sämtlichen
Grundstücke
entspricht
.
Der
Wert
wird
nach
§ 2166
Abs
. 1
Satz
2
berechnet
.
Englisch
BGB 2168. 1 If a blanket land charge or a blanket annuity land charge exists over more than one plot of land belonging to an inheritance and if one of these plots of land has been bequeathed , the beneficiary is , in case of doubt , obliged in relation to the heir to satisfy the creditor to the amount of the share of the land charge or the annuity land charge which is proportional to the value that the bequeathed plot of land has compared to the value of all of the plots of land . The value is calculated under section 2166 ( 1 ) sentence 2.