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Satz
BGB 2167 Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet , so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2167
Sind
neben
dem
vermachten
Grundstück
andere
zur
Erbschaft
gehörende
Grundstücke
mit
der
Hypothek
belastet
,
so
beschränkt
sich
die
in
§ 2166
bestimmte
Verpflichtung
des
Vermächtnisnehmers
im
Zweifel
auf
den
Teil
der
Schuld
,
der
dem
Verhältnis
des
Wertes
des
vermachten
Grundstücks
zu
dem
Werte
der
sämtlichen
Grundstücke
entspricht
.
Der
Wert
wird
nach
§ 2166
Abs
. 1
Satz
2
berechnet
.