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Satz
BGB 2166. 2 Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet , so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit , als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2166. 2
Ist
dem
Erblasser
gegenüber
ein
Dritter
zur
Berichtigung
der
Schuld
verpflichtet
,
so
besteht
die
Verpflichtung
des
Vermächtnisnehmers
im
Zweifel
nur
insoweit
,
als
der
Erbe
die
Berichtigung
nicht
von
dem
Dritten
erlangen
kann
.
Englisch
BGB 2166. 2 If a third party is obliged in relation to the testator to settle the debt , the obligation of the legatee exists , in case of doubt , only to the extent that the heir cannot require the third party to effect the discharge .