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Satz
BGB 2166. 1 Ist ein vermachtes Grundstück , das zur Erbschaft gehört , mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet , zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet , als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird . Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht ; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Hypothek im Range vorgehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2166. 1
Ist
ein
vermachtes
Grundstück
,
das
zur
Erbschaft
gehört
,
mit
einer
Hypothek
für
eine
Schuld
des
Erblassers
oder
für
eine
Schuld
belastet
,
zu
deren
Berichtigung
der
Erblasser
dem
Schuldner
gegenüber
verpflichtet
ist
,
so
ist
der
Vermächtnisnehmer
im
Zweifel
dem
Erben
gegenüber
zur
rechtzeitigen
Befriedigung
des
Gläubigers
insoweit
verpflichtet
,
als
die
Schuld
durch
den
Wert
des
Grundstücks
gedeckt
wird
.
Der
Wert
bestimmt
sich
nach
der
Zeit
,
zu
welcher
das
Eigentum
auf
den
Vermächtnisnehmer
übergeht
;
er
wird
unter
Abzug
der
Belastungen
berechnet
,
die
der
Hypothek
im
Range
vorgehen
.
Englisch
BGB 2166. 1 If a bequeathed plot of land that is part of the inheritance is charged with a mortgage for a debt of the testator , or for a debt which the testator is obliged to the debtor to settle , the legatee is , in case of doubt , obliged in relation to the heir to satisfy the creditor in good time to the extent that the debt is met by the value of the plot of land . The value is determined according to the date on which the ownership passes to the beneficiary ; it is calculated by deducting the charges that have priority over the mortgage .