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Satz
BGB 2162. 1 Ein Vermächtnis , das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist , wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2162. 1
Ein
Vermächtnis
,
das
unter
einer
aufschiebenden
Bedingung
oder
unter
Bestimmung
eines
Anfangstermins
angeordnet
ist
,
wird
mit
dem
Ablauf
von
30
Jahren
nach
dem
Erbfall
unwirksam
,
wenn
nicht
vorher
die
Bedingung
oder
der
Termin
eingetreten
ist
.
Englisch
BGB 2162. 1 A legacy that is created subject to a condition precedent or with the specification of a commencement date becomes ineffective at the end of a thirty-year period after the devolution of the inheritance , if the condition has not been satisfied or the date has not arrived before then .