kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 2161 Ein Vermächtnis bleibt , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , wirksam , wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird . Beschwert ist in diesem Fall derjenige , welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt .