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Satz
BGB 2161 Ein Vermächtnis bleibt , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , wirksam , wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird . Beschwert ist in diesem Fall derjenige , welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2161
Ein
Vermächtnis
bleibt
,
sofern
nicht
ein
anderer
Wille
des
Erblassers
anzunehmen
ist
,
wirksam
,
wenn
der
Beschwerte
nicht
Erbe
oder
Vermächtnisnehmer
wird
.
Beschwert
ist
in
diesem
Fall
derjenige
,
welchem
der
Wegfall
des
zunächst
Beschwerten
unmittelbar
zustatten
kommt
.