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Satz
BGB 2151. 3 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten Gesamtgläubiger . Das Gleiche gilt , wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist , sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt . Der Bedachte , der das Vermächtnis erhält , ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2151. 3
Kann
der
Beschwerte
oder
der
Dritte
die
Bestimmung
nicht
treffen
,
so
sind
die
Bedachten
Gesamtgläubiger
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
das
Nachlassgericht
dem
Beschwerten
oder
dem
Dritten
auf
Antrag
eines
der
Beteiligten
eine
Frist
zur
Abgabe
der
Erklärung
bestimmt
hat
und
die
Frist
verstrichen
ist
,
sofern
nicht
vorher
die
Erklärung
erfolgt
.
Der
Bedachte
,
der
das
Vermächtnis
erhält
,
ist
im
Zweifel
nicht
zur
Teilung
verpflichtet
.
Englisch
BGB 2151. 3 If the person charged or the third person is unable to make a decision , the persons provided for are joint and several creditors . The same applies if , upon application by one of the persons concerned , the probate court specifies a period for the person charged or the third person to make the declaration and the period has passed , unless the declaration is made before then . The person receiving the legacy is , in case of doubt , not obliged to divide the legacy .