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Satz
BGB 2145. 2 Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten , sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist , insoweit verweigern , als dasjenige nicht ausreicht , was ihm von der Erbschaft gebührt . Die Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2145. 2
Der
Vorerbe
kann
nach
dem
Eintritt
der
Nacherbfolge
die
Berichtigung
der
Nachlassverbindlichkeiten
,
sofern
nicht
seine
Haftung
unbeschränkt
ist
,
insoweit
verweigern
,
als
dasjenige
nicht
ausreicht
,
was
ihm
von
der
Erbschaft
gebührt
.
Die
Vorschriften
der
§§ 1990 , 1991
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 2145. 2 After the occurrence of the subsequent succession , the prior heir may refuse the discharge of the obligations of the estate , unless he has unlimited liability , to the extent that what he is owed from the inheritance is not sufficient . The provisions of sections 1990 and 1991 apply with the necessary modifications .