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Satz
BGB 2145. 1 Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit , als der Nacherbe nicht haftet . Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen , welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2145. 1
Der
Vorerbe
haftet
nach
dem
Eintritt
der
Nacherbfolge
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
noch
insoweit
,
als
der
Nacherbe
nicht
haftet
.
Die
Haftung
bleibt
auch
für
diejenigen
Nachlassverbindlichkeiten
bestehen
,
welche
im
Verhältnis
zwischen
dem
Vorerben
und
dem
Nacherben
dem
Vorerben
zur
Last
fallen
.
Englisch
BGB 2145. 1 After the occurrence of subsequent succession , the prior heir is still liable for the obligations of the estate to the extent that the subsequent heir is not liable . The liability also continues in existence for those obligations of the estate that in the relationship between the prior heir and the subsequent heir are borne by the prior heir .