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DeutschBGB 2144. 1 Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben ; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige , was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt , mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche .
EnglischBGB 2144. 1 The provisions on the restriction of the liability of the heir for the obligations of the estate also apply to the subsequent heir ; the place of the estate is taken by what the subsequent heir receives of the inheritance , including the claims he has against the prior heir as such .