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Satz
BGB 2144. 1 Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben ; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige , was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt , mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2144. 1
Die
Vorschriften
über
die
Beschränkung
der
Haftung
des
Erben
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
gelten
auch
für
den
Nacherben
;
an
die
Stelle
des
Nachlasses
tritt
dasjenige
,
was
der
Nacherbe
aus
der
Erbschaft
erlangt
,
mit
Einschluss
der
ihm
gegen
den
Vorerben
als
solchen
zustehenden
Ansprüche
.
Englisch
BGB 2144. 1 The provisions on the restriction of the liability of the heir for the obligations of the estate also apply to the subsequent heir ; the place of the estate is taken by what the subsequent heir receives of the inheritance , including the claims he has against the prior heir as such .