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Satz
BGB 2143 Tritt die Nacherbfolge ein , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2143
Tritt
die
Nacherbfolge
ein
,
so
gelten
die
infolge
des
Erbfalls
durch
Vereinigung
von
Recht
und
Verbindlichkeit
oder
von
Recht
und
Belastung
erloschenen
Rechtsverhältnisse
als
nicht
erloschen
.