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Satz
BGB 2139 Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf , Erbe zu sein , und fällt die Erbschaft dem Nacherben an .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2139
Mit
dem
Eintritt
des
Falles
der
Nacherbfolge
hört
der
Vorerbe
auf
,
Erbe
zu
sein
,
und
fällt
die
Erbschaft
dem
Nacherben
an
.