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Satz
BGB 2135 Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet , so findet , wenn das Miet - oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht , die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2135
Hat
der
Vorerbe
ein
zur
Erbschaft
gehörendes
Grundstück
oder
eingetragenes
Schiff
vermietet
oder
verpachtet
,
so
findet
,
wenn
das
Miet
-
oder
Pachtverhältnis
bei
dem
Eintritt
der
Nacherbfolge
noch
besteht
,
die
Vorschrift
des
§ 1056
entsprechende
Anwendung
.