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Satz
BGB 2131 Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2131
Der
Vorerbe
hat
dem
Nacherben
gegenüber
in
Ansehung
der
Verwaltung
nur
für
diejenige
Sorgfalt
einzustehen
,
welche
er
in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden
pflegt
.