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Satz
BGB 2129. 1 Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen , so verliert er das Recht , über Erbschaftsgegenstände zu verfügen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2129. 1
Wird
dem
Vorerben
die
Verwaltung
nach
der
Vorschrift
des
§ 1052
entzogen
,
so
verliert
er
das
Recht
,
über
Erbschaftsgegenstände
zu
verfügen
.
Englisch
BGB 2129. 1 If the prior heir is deprived of the management under the provision of section 1052 , he loses the right to dispose of objects of the inheritance .