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DeutschBGB 2125. 1 Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft , die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen , so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet .
EnglischBGB 2125. 1 If the prior heir makes outlays in relation to the inheritance that do not fall under the provision of section 2124 , then the subsequent heir , in the case where subsequent succession occurs , is obliged to reimburse under the provisions on agency without specific authorisation .