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Satz
BGB 2125. 1 Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft , die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen , so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2125. 1
Macht
der
Vorerbe
Verwendungen
auf
die
Erbschaft
,
die
nicht
unter
die
Vorschrift
des
§ 2124
fallen
,
so
ist
der
Nacherbe
im
Falle
des
Eintritts
der
Nacherbfolge
nach
den
Vorschriften
über
die
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
zum
Ersatz
verpflichtet
.
Englisch
BGB 2125. 1 If the prior heir makes outlays in relation to the inheritance that do not fall under the provision of section 2124 , then the subsequent heir , in the case where subsequent succession occurs , is obliged to reimburse under the provisions on agency without specific authorisation .