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Satz
BGB 2122 Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen . Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2122
Der
Vorerbe
kann
den
Zustand
der
zur
Erbschaft
gehörenden
Sachen
auf
seine
Kosten
durch
Sachverständige
feststellen
lassen
.
Das
gleiche
Recht
steht
dem
Nacherben
zu
.