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Satz
BGB 2121. 3 Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2121. 3
Der
Vorerbe
ist
berechtigt
und
auf
Verlangen
des
Nacherben
verpflichtet
,
das
Verzeichnis
durch
die
zuständige
Behörde
oder
durch
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufnehmen
zu
lassen
.