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Satz
BGB 2121. 1 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen ; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2121. 1
Der
Vorerbe
hat
dem
Nacherben
auf
Verlangen
ein
Verzeichnis
der
zur
Erbschaft
gehörenden
Gegenstände
mitzuteilen
.
Das
Verzeichnis
ist
mit
der
Angabe
des
Tages
der
Aufnahme
zu
versehen
und
von
dem
Vorerben
zu
unterzeichnen
;
der
Vorerbe
hat
auf
Verlangen
die
Unterzeichnung
öffentlich
beglaubigen
zu
lassen
.
Englisch
BGB 2121. 1 On request , the prior heir must give the subsequent heir a list of the objects that are part of the inheritance . The list must state the date when it was drawn up and be signed by the prior heir ; on request , the prior heir must have his signature notarially certified .