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Satz
BGB 2120 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung , insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten , eine Verfügung erforderlich , die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann , so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet , seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen . Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären . Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2120
Ist
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
,
insbesondere
zur
Berichtigung
von
Nachlassverbindlichkeiten
,
eine
Verfügung
erforderlich
,
die
der
Vorerbe
nicht
mit
Wirkung
gegen
den
Nacherben
vornehmen
kann
,
so
ist
der
Nacherbe
dem
Vorerben
gegenüber
verpflichtet
,
seine
Einwilligung
zu
der
Verfügung
zu
erteilen
.
Die
Einwilligung
ist
auf
Verlangen
in
öffentlich
beglaubigter
Form
zu
erklären
.
Die
Kosten
der
Beglaubigung
fallen
dem
Vorerben
zur
Last
.