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Satz
BGB 2119 Geld , das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist , darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2119
Geld
,
das
nach
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
dauernd
anzulegen
ist
,
darf
der
Vorerbe
nur
nach
den
für
die
Anlegung
von
Mündelgeld
geltenden
Vorschriften
anlegen
.