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Satz
BGB 2117 Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 2116 zu hinterlegen , auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2117
Der
Vorerbe
kann
die
Inhaberpapiere
,
statt
sie
nach
§ 2116
zu
hinterlegen
,
auf
seinen
Namen
mit
der
Bestimmung
umschreiben
lassen
,
dass
er
über
sie
nur
mit
Zustimmung
des
Nacherben
verfügen
kann
.
Sind
die
Papiere
vom
Bund
oder
von
einem
Land
ausgestellt
,
so
kann
er
sie
mit
der
gleichen
Bestimmung
in
Buchforderungen
gegen
den
Bund
oder
das
Land
umwandeln
lassen
.