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Satz
BGB 2116. 1 Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2116. 1
Der
Vorerbe
hat
auf
Verlangen
des
Nacherben
die
zur
Erbschaft
gehörenden
Inhaberpapiere
nebst
den
Erneuerungsscheinen
bei
einer
Hinterlegungsstelle
oder
bei
der
Reichsbank
,
bei
der
Deutschen
Zentralgenossenschaftskasse
oder
bei
der
Deutschen
Girozentrale
(
Deutschen
Kommunalbank
)
mit
der
Bestimmung
zu
hinterlegen
,
dass
die
Herausgabe
nur
mit
Zustimmung
des
Nacherben
verlangt
werden
kann
.
Die
Hinterlegung
von
Inhaberpapieren
,
die
nach
§ 92
zu
den
verbrauchbaren
Sachen
gehören
,
sowie
von
Zins
- ,
Renten
-
oder
Gewinnanteilscheinen
kann
nicht
verlangt
werden
.
Den
Inhaberpapieren
stehen
Orderpapiere
gleich
,
die
mit
Blankoindossament
versehen
sind
.
Englisch
BGB 2116. 1 At the request of the subsequent heir , the prior heir must deposit the bearer instruments that are part of the inheritance together with the renewal coupons with a depositary institution or with the [ Reichsbank ] , with the [ Deutsche Zentralgenossenschaftskasse ] or with the [ Deutsche Girozentrale ] [ ( Deutsche Kommunalbank ) ] subject to the condition that surrender may be required only with the approval of the subsequent heir . The deposit of bearer instruments that under section 92 are consumable things , and of interest , annuity or dividend coupons may not be demanded . Instruments made out to order and endorsed in blank are equivalent to bearer instruments .