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Satz
BGB 2115 Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt , ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam , als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde . Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam , wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird , das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2115
Eine
Verfügung
über
einen
Erbschaftsgegenstand
,
die
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
oder
der
Arrestvollziehung
oder
durch
den
Insolvenzverwalter
erfolgt
,
ist
im
Falle
des
Eintritts
der
Nacherbfolge
insoweit
unwirksam
,
als
sie
das
Recht
des
Nacherben
vereiteln
oder
beeinträchtigen
würde
.
Die
Verfügung
ist
unbeschränkt
wirksam
,
wenn
der
Anspruch
eines
Nachlassgläubigers
oder
ein
an
einem
Erbschaftsgegenstand
bestehendes
Recht
geltend
gemacht
wird
,
das
im
Falle
des
Eintritts
der
Nacherbfolge
dem
Nacherben
gegenüber
wirksam
ist
.