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Satz
BGB 2114 Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld , eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung , so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu . Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen , dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird . Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung , die Grundschuld , die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2114
Gehört
zur
Erbschaft
eine
Hypothekenforderung
,
eine
Grundschuld
,
eine
Rentenschuld
oder
eine
Schiffshypothekenforderung
,
so
steht
die
Kündigung
und
die
Einziehung
dem
Vorerben
zu
.
Der
Vorerbe
kann
jedoch
nur
verlangen
,
dass
das
Kapital
an
ihn
nach
Beibringung
der
Einwilligung
des
Nacherben
gezahlt
oder
dass
es
für
ihn
und
den
Nacherben
hinterlegt
wird
.
Auf
andere
Verfügungen
über
die
Hypothekenforderung
,
die
Grundschuld
,
die
Rentenschuld
oder
die
Schiffshypothekenforderung
finden
die
Vorschriften
des
§ 2113
Anwendung
.