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Satz
BGB 2113. 2 Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand , die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt . Ausgenommen sind Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2113. 2
Das
Gleiche
gilt
von
der
Verfügung
über
einen
Erbschaftsgegenstand
,
die
unentgeltlich
oder
zum
Zwecke
der
Erfüllung
eines
von
dem
Vorerben
erteilten
Schenkungsversprechens
erfolgt
.
Ausgenommen
sind
Schenkungen
,
durch
die
einer
sittlichen
Pflicht
oder
einer
auf
den
Anstand
zu
nehmenden
Rücksicht
entsprochen
wird
.
Englisch
BGB 2113. 2 The same applies to the disposition of an object of the inheritance that is made free of charge or for the purpose of fulfilling the promise of a gift made by the prior heir . An exception applies to donations that are made to comply with a moral duty or to show consideration to decency .