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Satz
BGB 2111. 1 Zur Erbschaft gehört , was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt , sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt . Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2111. 1
Zur
Erbschaft
gehört
,
was
der
Vorerbe
auf
Grund
eines
zur
Erbschaft
gehörenden
Rechts
oder
als
Ersatz
für
die
Zerstörung
,
Beschädigung
oder
Entziehung
eines
Erbschaftsgegenstands
oder
durch
Rechtsgeschäft
mit
Mitteln
der
Erbschaft
erwirbt
,
sofern
nicht
der
Erwerb
ihm
als
Nutzung
gebührt
.
Die
Zugehörigkeit
einer
durch
Rechtsgeschäft
erworbenen
Forderung
zur
Erbschaft
hat
der
Schuldner
erst
dann
gegen
sich
gelten
zu
lassen
,
wenn
er
von
der
Zugehörigkeit
Kenntnis
erlangt
;
die
Vorschriften
der
§§ 406
bis
408
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 2111. 1 The inheritance includes whatever the prior heir acquires on the basis of a right that is part of the inheritance or as compensation for the destruction , damage or removal of an object of the inheritance or by legal transaction with funds from the inheritance , unless the acquisition is due to him as emoluments . Only when the debtor obtains knowledge that a claim acquired by legal transaction is part of the inheritance must the debtor allow this to be asserted against him ; the provisions of sections 406 to 408 apply with the necessary modifications .