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Satz
BGB 2109. 1 Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist . Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam , 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2109. 1
Die
Einsetzung
eines
Nacherben
wird
mit
dem
Ablauf
von
30
Jahren
nach
dem
Erbfall
unwirksam
,
wenn
nicht
vorher
der
Fall
der
Nacherbfolge
eingetreten
ist
.
Sie
bleibt
auch
nach
dieser
Zeit
wirksam
, 1.
wenn
die
Nacherbfolge
für
den
Fall
angeordnet
ist
,
dass
in
der
Person
des
Vorerben
oder
des
Nacherben
ein
bestimmtes
Ereignis
eintritt
,
und
derjenige
,
in
dessen
Person
das
Ereignis
eintreten
soll
,
zur
Zeit
des
Erbfalls
lebt
, 2.
wenn
dem
Vorerben
oder
einem
Nacherben
für
den
Fall
,
dass
ihm
ein
Bruder
oder
eine
Schwester
geboren
wird
,
der
Bruder
oder
die
Schwester
als
Nacherbe
bestimmt
ist
.
Englisch
BGB 2109. 1 The appointment of a subsequent heir becomes ineffective at the end of a period of thirty years after the devolution of the inheritance , if the circumstances giving rise to subsequent succession do not occur before this time . It remains effective even after this time if subsequent succession is directed for the case where a particular event occurs in relation to the prior heir or to the subsequent heir and the person in relation to whom the event is to occur is living at the time of the devolution of the inheritance , if it is provided that , if a brother or a sister is born to the prior heir or to a subsequent heir , the brother or the sister is his the subsequent heir .