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Satz
BGB 2108. 2 Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge , aber nach dem Eintritt des Erbfalls , so geht sein Recht auf seine Erben über , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist . Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt , so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2108. 2
Stirbt
der
eingesetzte
Nacherbe
vor
dem
Eintritt
des
Falles
der
Nacherbfolge
,
aber
nach
dem
Eintritt
des
Erbfalls
,
so
geht
sein
Recht
auf
seine
Erben
über
,
sofern
nicht
ein
anderer
Wille
des
Erblassers
anzunehmen
ist
.
Ist
der
Nacherbe
unter
einer
aufschiebenden
Bedingung
eingesetzt
,
so
bewendet
es
bei
der
Vorschrift
des
§ 2074.
Englisch
BGB 2108. 2 If the appointed subsequent heir dies before the circumstances giving rise to subsequent succession occur , but after the date of the devolution of the inheritance , then his right passes to his heirs , unless it is to be assumed that the testator intended otherwise . If the subsequent heir is appointed subject to a condition precedent , the provision of section 2074 applies .