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Satz
BGB 2106. 2 Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs . 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an . Im Falle des § 2101 Abs . 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2106. 2
Ist
die
Einsetzung
einer
noch
nicht
gezeugten
Person
als
Erbe
nach
§ 2101
Abs
. 1
als
Nacherbeinsetzung
anzusehen
,
so
fällt
die
Erbschaft
dem
Nacherben
mit
dessen
Geburt
an
.
Im
Falle
des
§ 2101
Abs
. 2
tritt
der
Anfall
mit
der
Entstehung
der
juristischen
Person
ein
.
Englisch
BGB 2106. 2 If the appointment of a person not yet conceived as an heir is to be regarded under section 2101 ( 1 ) as the appointment of a subsequent heir , the inheritance accrues to the subsequent heir on his birth . In the case of section 2101 ( 2 ) , the accrual occurs on the creation of the legal person .