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Satz
BGB 2106. 1 Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt , ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen , mit dem die Nacherbfolge eintreten soll , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2106. 1
Hat
der
Erblasser
einen
Nacherben
eingesetzt
,
ohne
den
Zeitpunkt
oder
das
Ereignis
zu
bestimmen
,
mit
dem
die
Nacherbfolge
eintreten
soll
,
so
fällt
die
Erbschaft
dem
Nacherben
mit
dem
Tod
des
Vorerben
an
.
Englisch
BGB 2106. 1 If the testator has appointed a subsequent heir without determining the time of the event at or on which the subsequent succession is to occur , the inheritance accrues to the subsequent heir on the death of the prior heir .