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Satz
BGB 2104 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll , ohne zu bestimmen , wer alsdann die Erbschaft erhalten soll , so ist anzunehmen , dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind , welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden , wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2104
Hat
der
Erblasser
angeordnet
,
dass
der
Erbe
nur
bis
zu
dem
Eintritt
eines
bestimmten
Zeitpunkts
oder
Ereignisses
Erbe
sein
soll
,
ohne
zu
bestimmen
,
wer
alsdann
die
Erbschaft
erhalten
soll
,
so
ist
anzunehmen
,
dass
als
Nacherben
diejenigen
eingesetzt
sind
,
welche
die
gesetzlichen
Erben
des
Erblassers
sein
würden
,
wenn
er
zur
Zeit
des
Eintritts
des
Zeitpunkts
oder
des
Ereignisses
gestorben
wäre
.
Der
Fiskus
gehört
nicht
zu
den
gesetzlichen
Erben
im
Sinne
dieser
Vorschrift
.