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Satz
BGB 2103 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll , so ist anzunehmen , dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2103
Hat
der
Erblasser
angeordnet
,
dass
der
Erbe
mit
dem
Eintritt
eines
bestimmten
Zeitpunkts
oder
Ereignisses
die
Erbschaft
einem
anderen
herausgeben
soll
,
so
ist
anzunehmen
,
dass
der
andere
als
Nacherbe
eingesetzt
ist
.