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Satz
BGB 2101. 2 Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person , die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt ; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2101. 2
Das
Gleiche
gilt
von
der
Einsetzung
einer
juristischen
Person
,
die
erst
nach
dem
Erbfall
zur
Entstehung
gelangt
;
die
Vorschrift
des
§ 84
bleibt
unberührt
.
Englisch
BGB 2101. 2 The same applies to the appointment of a legal person that comes into existence only after the devolution of the inheritance ; the provision of section 84 is unaffected .