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Satz
BGB 2101. 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie als Nacherbe eingesetzt ist . Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers , dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll , so ist die Einsetzung unwirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2101. 1
Ist
eine
zur
Zeit
des
Erbfalls
noch
nicht
gezeugte
Person
als
Erbe
eingesetzt
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
sie
als
Nacherbe
eingesetzt
ist
.
Entspricht
es
nicht
dem
Willen
des
Erblassers
,
dass
der
Eingesetzte
Nacherbe
werden
soll
,
so
ist
die
Einsetzung
unwirksam
.
Englisch
BGB 2101. 1 If a person not yet conceived at the time of the devolution of the inheritance is appointed heir , then in case of doubt it is to be assumed that the person is appointed as subsequent heir . If it does not reflect the intention of the testator that the person appointed should be subsequent heir , the appointment is ineffective .