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Satz
BGB 2100 Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen , dass dieser erst Erbe wird , nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist ( Nacherbe ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2100
Der
Erblasser
kann
einen
Erben
in
der
Weise
einsetzen
,
dass
dieser
erst
Erbe
wird
,
nachdem
zunächst
ein
anderer
Erbe
geworden
ist
(
Nacherbe
) .