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Satz
BGB 2096 Der Erblasser kann für den Fall , dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt , einen anderen als Erben einsetzen ( Ersatzerbe ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2096
Der
Erblasser
kann
für
den
Fall
,
dass
ein
Erbe
vor
oder
nach
dem
Eintritt
des
Erbfalls
wegfällt
,
einen
anderen
als
Erben
einsetzen
(
Ersatzerbe
) .