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Satz
BGB 2079 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden , wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat , dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist . Die Anfechtung ist ausgeschlossen , soweit anzunehmen ist , dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2079
Eine
letztwillige
Verfügung
kann
angefochten
werden
,
wenn
der
Erblasser
einen
zur
Zeit
des
Erbfalls
vorhandenen
Pflichtteilsberechtigten
übergangen
hat
,
dessen
Vorhandensein
ihm
bei
der
Errichtung
der
Verfügung
nicht
bekannt
war
oder
der
erst
nach
der
Errichtung
geboren
oder
pflichtteilsberechtigt
geworden
ist
.
Die
Anfechtung
ist
ausgeschlossen
,
soweit
anzunehmen
ist
,
dass
der
Erblasser
auch
bei
Kenntnis
der
Sachlage
die
Verfügung
getroffen
haben
würde
.