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Satz
BGB 2078. 2 Das Gleiche gilt , soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2078. 2
Das
Gleiche
gilt
,
soweit
der
Erblasser
zu
der
Verfügung
durch
die
irrige
Annahme
oder
Erwartung
des
Eintritts
oder
Nichteintritts
eines
Umstands
oder
widerrechtlich
durch
Drohung
bestimmt
worden
ist
.
Englisch
BGB 2078. 2 The same applies to the extent that the testator was induced to make the disposition by the mistaken assumption or expectation that a circumstance would occur or not occur , or was unlawfully induced by duress .