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Satz
BGB 2076 Bezweckt die Bedingung , unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist , den Vorteil eines Dritten , so gilt sie im Zweifel als eingetreten , wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2076
Bezweckt
die
Bedingung
,
unter
der
eine
letztwillige
Zuwendung
gemacht
ist
,
den
Vorteil
eines
Dritten
,
so
gilt
sie
im
Zweifel
als
eingetreten
,
wenn
der
Dritte
die
zum
Eintritt
der
Bedingung
erforderliche
Mitwirkung
verweigert
.